11. Lieferverzug, Unmöglichkeit, Rücktritt vom Werkvertrag und Mängel
Der Auftragnehmer behält sich das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines mit einem Auftraggeber geschlossenen Werkvertrages vor, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt, den normalen Geschäftsablauf behindert und sich der für einen normalen Geschäftsablauf vereinbarte Preis als nicht mehr tragbar erweist. In diesem Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits begonnene Übersetzungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde ohne triftigen Grund von einem bereits erteilten Auftrag teilweise oder ganz zurücktritt.
Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Kunde nur in den Fällen berechtigt, wenn die Lieferfrist vom Auftragnehmer unangemessen lange überschritten worden ist und er dem Auftragnehmer in elektronischer oder in schriftlicher Form eine angemessene Nachfrist gesetzt hatte.
6 / 8 weiter 
|
|